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Art. 93

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Wertpapiere sind in der Regel bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren. Sie können auch bei schweizerischen Banken hinterlegt werden, sofern diese dem Bankengesetz vom 8. November 19341(BankG) unterstellt sind.
  2. 2

Footnotes

  1. SR 952.0

  2. Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406).

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