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Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften der Verordnung vom 4. Januar 19381über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft Anwendung.
[BS 6 30.AS 1957 509Art. 22 Abs. 2]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01 ). ↩
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