Zurück zum Gesetz

Art. 211quinquies

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die Kosten von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen werden durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Die Informationssysteme bringen für die Durchführungsstellen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen beim Vollzug der Aufgaben nach Artikel 63 AHVG.
    2. Die Informationssysteme dienen dem Informationsaustausch über mehrere Durchführungsstellen hinweg.
    3. Die Informationssysteme können durch die ZAS zentral und wirtschaftlich entwickelt oder betrieben werden.
  2. Das BSV prüft die Voraussetzungen und entscheidet nach Konsultation der Durchführungsstellen über die Übernahme der Kosten durch den AHV-Ausgleichsfonds.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.