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Art. 211quater

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen die nach Artikel 68 SchKG1geleisteten Kostenvorschüsse für die Betreibung, sofern der Schuldner für diese nachweislich nicht aufkommt.2
  2. Das BSV wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.

Footnotes

  1. SR 281.1

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 750).

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