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Art. 160

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die Revisionen sind in einem dem Geschäftsverkehr der Ausgleichskasse angemessenen Umfang durchzuführen.
  2. Die Hauptrevision hat die Prüfung der materiellen Rechtsanwendung, des Abrechnungsverkehrs sowie der inneren Organisation der Ausgleichskasse zu umfassen. Sie hat im Laufe des Geschäftsjahres zu erfolgen.
  3. Die Abschlussrevision hat die Prüfung der Jahresrechnung, der korrekten Zuteilung der Kosten auf die übertragenen Aufgaben sowie der gesetzeskonformen Verwendung der Verwaltungskostenbeiträge und Zuschüsse nach Artikel 69 Absatz 3 AHVG zu umfassen.
  4. Die Prüfung der Informationssysteme hat die Beurteilung der Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b AHVG zu umfassen. Sie kann gleichzeitig mit oder unabhängig von einer der anderen Prüfungen erfolgen.
  5. Das BSV erlässt entsprechende Weisungen.

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