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Art. 159

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle

Bei den Ausgleichskassen sind jährlich drei Revisionen nach Artikel 68a AHVG mit einer separaten Berichterstattung durchzuführen:

  1. eine Hauptrevision;
  2. eine Abschlussrevision;
  3. eine Prüfung der Informationssysteme.

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