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Art. 142

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versichertem oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge. Mit den Beiträgen sind in der Regel die Renten zu verrechnen, auf die der Beitragspflichtige in der Abrechnungsperiode selbst Anspruch hatte oder die er in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat.1
  2. Sind einer Ausgleichskasse gemäss Artikel 63a Absatz 1 AHVG weitere Aufgaben übertragen worden, so können die hierfür erforderlichen Beiträge und auszurichtenden Leistungen mit Genehmigung des BSV in die Abrechnung einbezogen werden, soweit dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird.2
  3. 3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

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