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Art. 141septies

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die Durchführungsstellen melden Beeinträchtigungen und bedeutende Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Systeme, insbesondere aufgrund eines Cybervorfalls, unverzüglich dem BSV und erstatten ihm Bericht über deren Behebung.
  2. Meldungen nach Absatz 1 ersetzen die Meldungen von Verletzungen der Datensicherheit an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20201oder an die kantonalen Datenschutzbehörden nach den kantonalen Datenschutzgesetzen nicht.

Footnotes

  1. SR 235.1

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