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Art. 108

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle

Sind die Ausgleichkasse und die IV-Stelle einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt nach Artikel 61 Absatz 1bisAHVG angeschlossen, so müssen sie als eigene Organisationseinheiten organisiert sein.

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