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Art. 107a

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Bei der Berechnung der Höhe der Reserven, die es erlauben, die Folgekosten einer Auflösung zu decken (Liquidationsreserven), wird die Anzahl der durch die Ausgleichskasse bewirtschafteten Rentenfälle und individuellen Konten berücksichtigt.
  2. Das BSV bestimmt die Berechnungsweise.

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