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Art. 99a

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 27 Abs. 5 und 49 ZDG)

  1. Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen.
  2. Er schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht ein.

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