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Art. 87a

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 41 Abs. 1 ZDG)

  1. Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 Absatz 10.1
  2. Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

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