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Art. 76a

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 32 ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet dem ZIVI zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.

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