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Art. 46a

824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle

(Art. 7, 11 Abs. 2bisund 24 ZDG)

  1. Das ZIVI kann zivildienstpflichtigen Personen, die sich vor dem Auslandeinsatz fachlich vollständig qualifizieren müssen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen bewilligen. Die Dienstverschiebung ist bis maximal sechs Jahre vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht möglich.
  2. Zivildienstpflichtige Personen, die um eine Dienstverschiebung ersuchen, reichen beim ZIVI ein schriftliches Gesuch sowie folgende Unterlagen ein:
    1. eine vom Einsatzbetrieb bestätigte Absichtserklärung, nach erlangter fachlicher Qualifikation einen Auslandeinsatz durchzuführen; und
    2. die Bestätigung einer Ausbildungsinstitution, dass eine entsprechende Ausbildung stattfindet oder dazu eine verbindliche Anmeldung vorliegt.
  3. Sind die der Dienstverschiebung von Amtes wegen zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäss den Belegen nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so widerruft das ZIVI die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienstleistungspflicht nach Artikel 39a .

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