Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder dem Etikett zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) folgende Angaben angebracht werden:
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