Zurück zum Gesetz

Art. 36

814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Wer von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten organisiert oder daran beteiligt ist, muss dem BAFU:
    1. diese Tätigkeit jährlich melden;
    2. für jeden geplanten eine Landesgrenze überschreitenden Verkehr eine Kopie des Notifizierungsbogens senden.
  2. Das BAFU informiert die zuständigen Behörden im Ausland und das Sekretariat des Basler Übereinkommens, wenn es feststellt, dass es sich bei einem geplanten eine Landesgrenze überschreitenden Verkehr um einen unerlaubten Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommens handelt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.