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VeVA · Verordnung über den Verkehr mit Abfällen
Art. 35
Art. 34
Art. 36
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Art. 35
Art. 34
Art. 36
814.610
VeVA
Federal Council Ordinance
01.01.2006
Originalquelle
Die Anzeige zur Rücknahme von Abfällen muss schriftlich erfolgen.
Sie muss enthalten:
eine Begründung;
möglichst genaue Angaben über die Art und Menge der Abfälle sowie über den Ort und die Verhältnisse der Zwischenlagerung;
Unterlagen über die Ausfuhr.
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