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Art. 35

814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Die Anzeige zur Rücknahme von Abfällen muss schriftlich erfolgen.
  2. Sie muss enthalten:
    1. eine Begründung;
    2. möglichst genaue Angaben über die Art und Menge der Abfälle sowie über den Ort und die Verhältnisse der Zwischenlagerung;
    3. Unterlagen über die Ausfuhr.

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