Zurück zum Gesetz

Art. 27

814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Kann der Transporteur die eingeführten Abfälle nicht dem nach der Notifizierung vorgesehenen Entsorgungsunternehmen übergeben, so muss er dies dem BAFU und der zuständigen kantonalen Behörde umgehend mitteilen.
  2. Kann die Entsorgung von eingeführten Abfällen nicht gemäss der Notifizierung durchgeführt werden oder verzögert sich die Entsorgung wesentlich, so muss das Entsorgungsunternehmen dies dem BAFU und der zuständigen kantonalen Behörde umgehend mitteilen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.