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Art. 26

814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

Unterliegt die Einfuhr von Abfällen nur nach schweizerischem Recht einer Kontrolle, so sorgt das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz dafür, dass die Einfuhr dem BAFU notifiziert wird.

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