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Art. 19

814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Das BAFU entscheidet über das Gesuch innert 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat.
  2. Sieht das Recht des Einfuhr- oder eines Durchfuhrstaates für die Zustimmung zur Ein- oder Durchfuhr längere Fristen vor, so entscheidet das BAFU spätestens 5 Tage, nachdem die Stellungnahme dieses Staates vorliegt.
  3. Das BAFU sendet demjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, eine Kopie der Verfügung.

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