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Art. 18

814.610VeVAFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Das BAFU1befristet die Bewilligung auf höchstens ein Jahr.
  2. Verfügt das Entsorgungsunternehmen im Einfuhrstaat über eine vorherige Zustimmung nach Kapitel II D Ziffer 2 Fall 2 des OECD-Ratsbeschlusses, so kann das BAFU die Bewilligung auf höchstens 3 Jahre befristen.2

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

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