Zurück zum Gesetz

Anhang 6

814.41LSVFederal Council Ordinance01.04.1987Originalquelle

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm

1 Geltungsbereich

1Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm:

  1. von Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft;
  2. des Güterumschlages bei Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft sowie bei Bahnhöfen und Flugplätzen;
  3. des Verkehrs auf dem Betriebsareal von Industrie- und Gewerbeanlagen sowie auf dem Hofareal von Landwirtschaftsbetrieben;
  4. von Parkhäusern sowie von grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen;
  5. von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen.

2Energie‑, Entsorgungs- und Förderanlagen, Luft- und Standseilbahnen, Skilifte sowie Motorsportanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden, sind den Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt.

2 Belastungsgrenzwerte

Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)
Planungswert
Lr in dB(A)
Immissionsgrenzwert
Lr in dB(A)
Alarmwert
Lr in dB(A)
TagNachtTagNachtTagNacht
I504055456560
II554560507065
III605065557065
IV655570607570

3 Ermittlung des Beurteilungspegels

31 Grundsätze

1Der Beurteilungspegel Lr für Industrie- und Gewerbelärm und ähnliche Lärmarten wird, getrennt für den Tag (07 bis 19 Uhr) und die Nacht (19 bis 07 Uhr), aus den Teilbeurteilungspegeln Lr,i der einzelnen Lärmphasen wie folgt berechnet:

2Der Teilbeurteilungspegel Lr,i wird für die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i wie folgt berechnet:

Lr,i = Leq,i + K1,i + K2,i + K3,i + 10 ⋅ log (ti/to)

Dabei bedeuten: Leq,i A-bewerteter Mittelungspegel während der Lärmphase i; K1,i Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; K2,i Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; K3,i Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; ti durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i in Minuten; to = 720 Minuten.

3Lärmphasen sind Zeitabschnitte, in denen am Immissionsort ein nach Schallpegelhöhe sowie Ton- und Impulsgehalt einheitlicher Lärm einwirkt.

32 Durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphasen

1Die durchschnittliche tägliche Dauer (ti) der Lärmphase i wird aus ihrer jährlichen Dauer (Ti) und der Anzahl der jährlichen Betriebstage (B) wie folgt berechnet:

ti = Ti/B

2Für neue oder geänderte Anlagen wird die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt.

33 Pegelkorrekturen

1Die Pegelkorrektur K1 beträgt:

  1. für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a und b 5;
  2. für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe c 0;
  3. für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe d 0 am Tag,

5 in der Nacht;

d. für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe e 5 am Tag,

10 in der Nacht.

2Die Pegelkorrektur K2 berücksichtigt die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am Immissionsort und beträgt:

  1. bei nicht hörbarem Tongehalt 0;
  2. bei schwach hörbarem Tongehalt 2;
  3. bei deutlich hörbarem Tongehalt 4;
  4. bei stark hörbarem Tongehalt 6.

3Die Pegelkorrektur K3 berücksichtigt die Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms am Immissionsort und beträgt:

  1. bei nicht hörbarem Impulsgehalt 0;
  2. bei schwach hörbarem Impulsgehalt 2;
  3. bei deutlich hörbarem Impulsgehalt 4;
  4. bei stark hörbarem Impulsgehalt 6.
34 Luft/Wasser-Wärmepumpen

1Für die Ermittlung des Beurteilungspegels bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen, ist der Schallleistungspegel bei 2°C Aussentemperatur massgebend.

2Das BAFU empfiehlt entsprechend dem Stand der Technik geeignete Mess- und Berechnungsverfahren für Luft/Wasser-Wärmepumpen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.