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Art. 61a

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Der Kanton erstattet dem zuständigen Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Abgeltungen.
  2. Das zuständige Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:
    1. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
    2. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.

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