Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
GSchV · Gewässerschutzverordnung
Art. 61a
Art. 61
Art. 61b
Zurück zum Gesetz
Art. 61a
Art. 61
Art. 61b
814.201
GSchV
Federal Council Ordinance
01.01.1999
Originalquelle
Der Kanton erstattet dem zuständigen Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Abgeltungen.
Das zuständige Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:
die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.
In Claude öffnen
In ChatGPT öffnen