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Art. 59

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen beim zuständigen Bundesamt (Art. 60 Abs. 1) ein.
  2. Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
    1. die zu erreichenden Programmziele sowie bei Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft Angaben über die im gesamten Kantonsgebiet zu erreichenden Ziele;
    2. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;
    3. die Wirksamkeit der Massnahmen.

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