Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
GSchV · Gewässerschutzverordnung
Art. 56
Art. 55
Art. 57
Zurück zum Gesetz
Art. 56
Art. 55
Art. 57
814.201
GSchV
Federal Council Ordinance
01.01.1999
Originalquelle
Die Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal (Art. 64 Abs. 2 GSchG) betragen:
bis zu 25 Prozent der Kosten;
bis zu 40 Prozent der Kosten bei Vorhaben, die im Verhältnis zur Anzahl der voraussichtlich Teilnehmenden besonders aufwendig sind.
Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) können an Vorhaben gewährt werden, wenn:
sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind; und
die Aufklärungsunterlagen für die Verbreitung in der ganzen Schweiz zur Verfügung gestellt werden.
Die Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung betragen:
bis zu 40 Prozent der Kosten für die Erstellung von Unterlagen;
bis zu 20 Prozent der Kosten für die Durchführung von Informationskampagnen.
Das BAFU gewährt Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal und die Aufklärung der Bevölkerung einzeln.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.
In Claude öffnen
In ChatGPT öffnen