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Art. 56

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal (Art. 64 Abs. 2 GSchG) betragen:
    1. bis zu 25 Prozent der Kosten;
    2. bis zu 40 Prozent der Kosten bei Vorhaben, die im Verhältnis zur Anzahl der voraussichtlich Teilnehmenden besonders aufwendig sind.
  2. Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) können an Vorhaben gewährt werden, wenn:
    1. sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind; und
    2. die Aufklärungsunterlagen für die Verbreitung in der ganzen Schweiz zur Verfügung gestellt werden.
  3. Die Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung betragen:
    1. bis zu 40 Prozent der Kosten für die Erstellung von Unterlagen;
    2. bis zu 20 Prozent der Kosten für die Durchführung von Informationskampagnen.
  4. Das BAFU gewährt Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal und die Aufklärung der Bevölkerung einzeln.

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