Zurück zum Gesetz

Art. 44

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Drainagewasser aus Untertagebauten muss so gefasst und abgeleitet werden, dass es bei deren Betrieb, insbesondere durch ausserordentliche Ereignisse, nicht verunreinigt werden kann; dies gilt nicht für kleine Mengen von Drainagewasser, wenn durch Rückhaltemassnahmen verhindert wird, dass ein Gewässer verunreinigt werden kann.
  2. Für die Einleitung von Drainagewasser aus Untertagebauten in Fliessgewässer gilt:
    1. Das Einlaufbauwerk muss eine rasche Durchmischung gewährleisten.
    2. Die Aufwärmung des Gewässers darf gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion höchstens 1,5 °C, betragen.
    3. Die Einleitung darf nicht dazu führen, dass die Wassertemperatur 25 °C überschreitet.
  3. Die Behörde legt entsprechend den örtlichen Verhältnissen fest:
    1. Anforderungen an die Einleitung in Seen und an die Versickerung;
    2. nötigenfalls weitere Anforderungen an die Einleitung in Fliessgewässer.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.