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Art. 41f

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Kantone reichen dem BAFU eine Planung der Massnahmen zur Sanierung von Wasserkraftwerken, die Schwall und Sunk verursachen, nach den in Anhang 4a Ziffer 2 beschriebenen Schritten ein.
  2. Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über:
    1. die Koordinaten und die Bezeichnung der einzelnen Anlagenteile;
    2. die Abflussmengen des betroffenen Gewässers mit Messwerten im Abstand von höchstens 15 Minuten (Ganglinie) über den Zeitraum der letzten fünf Jahre; liegen solche Messwerte nicht vor, kann die Ganglinie aus Angaben zur Produktion des Wasserkraftwerks und dem Abfluss im Gewässer berechnet werden;
    3. die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zur Verminderung der Auswirkungen von Schwall und Sunk;
    4. die vorhandenen Untersuchungsergebnisse zu den Auswirkungen von Schwall und Sunk;
    5. die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.

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