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Art. 40

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Kantone reichen die Inventare, Listen und Sanierungsberichte dem BAFU ein.
  2. Sie führen die Inventare und Listen nach.
  3. Sie sorgen dafür, dass die Inventare, Listen und Sanierungsberichte nach Anhören der Betroffenen öffentlich zugänglich sind. Das Geschäftsgeheimnis bleibt gewahrt.

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