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Art. 33a

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle

Bei der Festlegung des ökologischen Potenzials eines Gewässers sind zu berücksichtigen:

  1. die ökologische Bedeutung des Gewässers im heutigen Zustand;
  2. die mögliche ökologische Bedeutung des Gewässers im Zustand, in dem die vom Menschen verursachten Beeinträchtigungen so weit beseitigt sind, als dies mit verhältnismässigen Kosten machbar ist.

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