814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Als Betriebe mit Nutztierhaltung (Art. 14 GSchG) gelten:
landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsgemeinschaften mit Nutztierhaltung;
übrige Betriebe mit gewerblicher Nutztierhaltung; ausgenommen sind Betriebe mit Zoo- und Zirkustieren sowie mit einzelnen Zug‑, Reit- oder Liebhabertieren.
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