Zurück zum Gesetz

Art. 22

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle

Als Betriebe mit Nutztierhaltung (Art. 14 GSchG) gelten:

  1. landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsgemeinschaften mit Nutztierhaltung;
  2. übrige Betriebe mit gewerblicher Nutztierhaltung; ausgenommen sind Betriebe mit Zoo- und Zirkustieren sowie mit einzelnen Zug‑, Reit- oder Liebhabertieren.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.