Als Betriebe mit Nutztierhaltung (Art. 14 GSchG) gelten:
- landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsgemeinschaften mit Nutztierhaltung;
- übrige Betriebe mit gewerblicher Nutztierhaltung; ausgenommen sind Betriebe mit Zoo- und Zirkustieren sowie mit einzelnen Zug‑, Reit- oder Liebhabertieren.