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Art. 18

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Kantone erstellen einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn in den fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an.
  2. Der Entsorgungsplan legt mindestens fest:
    1. wie der Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlagen entsorgt werden soll;
    2. welche Massnahmen, einschliesslich der Erstellung und Änderung von Anlagen, die der Entsorgung des Klärschlamms dienen, bis zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind;
    3. 1 wie die Rückgewinnung von Phosphor nach den Artikeln 15 und 15a der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152erfolgt, sofern dies nicht in der Abfallplanung nach Artikel 4 der Abfallverordnung beschrieben ist.
  3. Er ist öffentlich zugänglich.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 745). Siehe auch die UeB Änd. 29.10.2025 am Schluss des Textes.

  2. SR 814.600

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