| a. für die Zulassung Z | 1. 10 Jahre unter Vorbehalt der Ziffern 2–4, 2.25 Jahre für Biozidprodukte mit einem zu ersetzenden Wirkstoff, wenn eine vergleichende Bewertung nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/20123durchgeführt wurde, 3. 5 Jahre für Biozidprodukte mit Wirkstoffen, die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen sind, 4. 4 Jahre für Biozidprodukte mit einem zu ersetzenden Wirkstoff, wenn keine vergleichende Bewertung nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 durchgeführt wurde; |
|---|---|
| b. für die Zulassung Z | 1. 4 Jahre, oder 2. bis zu folgendem Zeitpunkt, wenn dieser früher ist: – bis 3 Jahre nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste nach Anhang 1 oder 2 oder – bis die Anmeldestelle, gestützt auf den Entscheid der Europäischen Kommission, den Wirkstoff nicht zu genehmigen oder nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen, die Zulassung widerruft; |
| c. für die Zulassungen Z | 1. 6 Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste nach Anhang 1 oder 2, 2. 3 Jahre nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste nach Anhang 1 oder 2, sofern die Inhaberin der Zulassung die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 erfüllt, oder 3. bis die Anmeldestelle, gestützt auf den Entscheid der Europäischen Kommission, den Wirkstoff nicht zu genehmigen oder nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen, die Zulassung widerruft; |
| d.4 für Ausnahmeregelungen:5 | 1. 180 Tage für Ausnahmeregelungen nach Artikel 30 Absatz 1 zuzüglich, wenn eine beantragte Verlängerung gewährt wird, höchstens 550 Tage, 2. 3 Jahre für Ausnahmeregelungen nach Artikel 30a Absatz 1, 3. so lange, wie dies für Ausnahmeregelungen nach Artikel 30b nötig ist; |
| e.6 für die Anerkennung: | so lange, wie die Zulassung des Referenzprodukts gilt; |
| f. für die Anerkennung einer Unionszulassung: | so lange, wie die Unionszulassung gilt; |
| g. für die Zulassung für den Parallelhandel: | 1. so lange, wie die Zulassung des Referenzprodukts gilt, oder 2. falls die Zulassung des Referenzprodukts auf Antrag der Inhaberin der Zulassung widerrufen wird und die Anforderungen nach Artikel 11 noch erfüllt sind: bis zu dem Tag, an dem die Zulassung für das Referenzprodukt normalerweise abgelaufen wäre; |
| h. für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts, das in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat in einem vereinfachten Verfahren zugelassen ist: | so lange, wie die Zulassung im EU- oder EFTA-Mitgliedstaat gilt; |
| i. für das Inverkehrbringen eines Produkts einer Biozidproduktefamilie: | so lange, wie die Zulassung der Biozidproduktefamilie gilt; |
| j. für die Freisetzung zu Forschungs- und Entwicklungszwecken: | für die gemeldete Versuchsdauer; |
| k.7 für die vereinfachte Zulassung: | 10 Jahre; |
| l.8 für die Zulassung gleicher Biozidprodukte: | 1. – 10 Jahre für Zulassungen, die auf einer ordentlichen Zulassung Z |
| 2. 10 Jahre für Biozidprodukte, deren Zulassung auf einer Anerkennung oder auf einer Anerkennung einer Unionszulassung basiert, | |
| 3. so lange, wie die Zulassungsdauer für das Referenzprodukt gilt, für Biozidprodukte, deren Zulassung auf einer Zulassung Z |
2–4. …9 5. Ist die Geltungsdauer der Zulassung abgelaufen, so gilt für das weitere Inverkehrbringen, die Abgabe an Endverbraucherinnen und die berufliche und gewerbliche Verwendung des Biozidprodukts Artikel 26a .10
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). ↩
Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817). ↩
Berichtigung vom 24. Sept. 2019 (AS 2019 3037). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 817). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817). ↩
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