Zurück zum Gesetz

Art. 62e

813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle

Die folgenden Biozidprodukte dürfen, wenn sie am 1. Januar 2022 über keinen UFI verfügen, noch längstens bis zum 31. Dezember 2025 ohne Angabe des UFI nach Artikel 14a in Verkehr gebracht werden:

  1. Biozidprodukte, die für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind;
  2. Biozidprodukte, die für private Verwenderinnen bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht worden sind.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.