813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren in Verkehr gebrachte oder von den Herstellerinnen selber verwendete Biozidprodukte und behandelte Waren.1
Sie überprüfen, ob:
die in Verkehr gebrachten Biozidprodukte über eine Zulassung verfügen;
für die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendeten Biozidprodukte die Bestimmungen nach den Artikeln 13e und 13f eingehalten werden;
die Verfügungen nach Artikel 20 eingehalten werden, insbesondere ob die Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung und über die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden;
die Vorschriften über die Übermittlung und Aufbewahrung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden;
die besonderen Bestimmungen über den Umgang mit Biozidprodukten eingehalten werden;
die Bestimmungen für behandelte Waren nach den Artikeln 31 und 31a eingehalten werden;
die Bestimmungen für den Parallelhandel nach Artikel 13a eingehalten werden.2
Sie erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Stichproben.
Im Übrigen haben sie die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG.
Geben die kontrollierten Biozidprodukte zu Beanstandungen Anlass, so informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 59 für die Verfügung zuständige kantonale Behörde.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). ↩
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