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Art. 50a

813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
  1. Beim Vollzug dieser Verordnung orientieren sich die schweizerischen Behörden am jeweils in der EU geltenden Recht, insbesondere an den von der Europäischen Kommission gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/20121erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten sowie an den Technischen Anleitungen der Europäischen Kommission und der ECHA.
  2. Die Anmeldestelle erstellt im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs. Sie veröffentlicht die Richtlinien auf ihrer Website2.3

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

  2. www.anmeldestelle.admin.ch> Themen > Chemikalienrecht und Wegleitungen > Chemikalienrecht > Biozidprodukteverordnung (VBP) > MRA Schweiz-EU

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

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