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Art. 38a

813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle

Wird ein Biozidprodukt, das aufgrund der von ihm ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich im Sinne von Artikel 3 ChemV1eingestuft ist, in Verkehr gebracht, so muss die Inhaberin der Zulassung zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 38 Absätze 2–4 den UFI gemäss den Vorschriften nach Artikel 15a Absätze 3 und 4 ChemV angeben.

Footnotes

  1. SR 813.11

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