813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
Wer ein Biozidprodukt erstmals in Verkehr bringt, muss der Anmeldestelle jährlich spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres die folgenden Daten mitteilen:
Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung des Biozidprodukts;
Menge, die in Verkehr gebracht wurde;
die im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe und deren Konzentration;
die Produktart des Biozidprodukts nach Anhang 10.
Die Mitteilung muss in dem von der Anmeldestelle vorgegebenen elektronischen Format erfolgen
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