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Art. 30c

813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
  1. Wer ein Biozidprodukt erstmals in Verkehr bringt, muss der Anmeldestelle jährlich spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres die folgenden Daten mitteilen:
    1. Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
    2. Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung des Biozidprodukts;
    3. Menge, die in Verkehr gebracht wurde;
    4. die im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe und deren Konzentration;
    5. die Produktart des Biozidprodukts nach Anhang 10.
  2. Die Mitteilung muss in dem von der Anmeldestelle vorgegebenen elektronischen Format erfolgen

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