813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
Einträge von Wirkstoffen der Produktarten 7, 8, 10, 18 und 21 nach Anhang 10 in Trinkwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser stellen ein potenzielles massgebliches Risiko dar.
Ziel ist, dass die in Gewässern gemessenen Konzentrationen der Wirkstoffe nach Absatz 1 folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
für Wirkstoffe oder ihre Abbauprodukte in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind: 0,1 μg/l;
für Wirkstoffe in Oberflächengewässern:
1. die Grenzwerte nach Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Nummer 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981(GSchV) (ökotoxikologischen Grenzwerte), oder
2. wenn der Wirkstoff nicht in Anhang 2 GschV aufgeführt ist: die bei der Genehmigung festgelegte Konzentration, unterhalb der kein Effekt auf Gewässerorganismen erwartet wird.
Das BAFU ermittelt anhand von Indikatoren, zu welchem Grad das Ziel erreicht wurde.
Zu diesem Zweck berechnet es jährlich für jeden Wirkstoff nach Absatz 1 mit den verfügbaren Messdaten, wie gross der Anteil der untersuchten Gewässer, in denen eine Überschreitung gemessen wurde, an der Gesamtzahl der untersuchten Gewässer ist.