813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
Eine Zugangsbescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1 die Namen und die Kontaktdaten der Eigentümerin der Daten und der Begünstigten;
die Bezeichnung des Wirkstoffs oder des Biozidprodukts, für den oder das der Datenzugang gewährt wurde;
den Zeitpunkt, zu dem die Zugangsbescheinigung wirksam wird;
die Liste der übermittelten Daten, auf die gestützt auf die Zugangsbescheinigung Bezug genommen werden darf.
Der Widerruf einer Zugangsbescheinigung wirkt sich nicht auf die Gültigkeit der Zulassung aus, die gestützt auf die Zugangsbescheinigung erteilt wurde.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). ↩
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