813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
Die Anmeldestelle ändert im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen eine Zulassung, wenn:
1 die Voraussetzungen für die Zulassung nach Artikel 11 oder 11b oder nach dem 3. Abschnitt nicht mehr erfüllt sind;
eine Zulassung auf der Grundlage falscher oder irreführender Angaben erteilt wurde;
die Inhaberin nach Erteilung der Zulassung ihren Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, nicht nachgekommen ist;
2 eine Überprüfung nach Artikel 9 Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913ergibt, dass eine Änderung nötig ist, damit die dort genannten Grenzwerte nicht mehr wiederholt und verbreitet überschritten werden.
Sie ändert eine Zulassung auf begründeten Antrag von deren Inhaberin. Dabei hat sie die Änderungen nach Massgabe der folgenden Verfahren zu behandeln:
verwaltungstechnische Änderung: im Rahmen eines vereinfachten Notifizierungsverfahrens;
geringfügige Änderung: im Rahmen eines Verfahrens mit verkürztem Bewertungszeitraum;
wesentliche Änderung: im Rahmen eines Verfahrens mit einem dem Umfang der vorgeschlagenen Änderungen angemessenen Bewertungszeitraum.
Das EDI regelt, im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF, die Einzelheiten der Verfahren nach Absatz 2; es berücksichtigt dabei den von der Europäischen Kommission gestützt auf Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/20124erlassenen Durchführungsrechtsakt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 709). ↩