813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
Verabschiedet die Europäische Kommission die Genehmigung eines notifizierten Wirkstoffs oder dessen Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/20121und verabschiedet das BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO die Aufnahme dieses notifizierten Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 1 oder 2, so teilt die Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung ZNoder ZBeines Biozidprodukts mit diesem Wirkstoff unverzüglich mit, wenn es sich dabei um den letzten im Biozidprodukt enthaltenen notifizierten Wirkstoff handelt.
Die Inhaberin der Zulassung muss der Anmeldestelle bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des letzten Wirkstoffs einreichen:
a. ein Gesuch um:
1. Zulassung ZL,
2. vereinfachte Zulassung,
3. zeitlich parallele Anerkennung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, oder
4. Zulassung als gleiches Biozidprodukt, wenn für ein identisches Produkt ein Gesuch um Zulassung ZLoder um parallele Anerkennung hängig ist; oder
b. den Nachweis, dass für das Biozidprodukt um eine der Zulassungen nach Buchstabe a oder um eine Unionszulassung ersucht wird.