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Art. 13c

813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle

Wer Biozidprodukte beruflich oder gewerblich importiert, die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem vereinfachten Verfahren nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 528/20121zugelassen sind, muss der Anmeldestelle mindestens 30 Tage vor dem ersten Inverkehrbringen den Handelsnamen und die Zulassungsnummer mitteilen.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

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