Ein Biozidprodukt wird nach einem vereinfachten Verfahren zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Alle Wirkstoffe in dem Biozidprodukt sind in Anhang 1 aufgeführt und genügen den Beschränkungen gemäss diesem Anhang.
- Das Biozidprodukt enthält keinen bedenklichen Stoff.
- Das Biozidprodukt enthält keine Nanomaterialien.
- Das Biozidprodukt ist hinreichend wirksam.
- Die Handhabung des Biozidprodukts und sein beabsichtigter Verwendungszweck erfordern keine persönliche Schutzausrüstung.