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Art. 11b

813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle

Bei der Prüfung, ob ein Biozidprodukt die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, werden die folgenden Faktoren berücksichtigt:

  1. realistische Worst-Case-Bedingungen, unter denen das Biozidprodukt verwendet werden könnte;
  2. die mögliche Verwendung behandelter Waren, die mit dem Biozidprodukt behandelt wurden oder es enthalten;
  3. die Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung des Biozidprodukts;
  4. Kumulationseffekte;
  5. Synergieeffekte.

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