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Anhang 3a

811.112.0MedBVFederal Council Ordinance01.09.2007Originalquelle

(Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 10)

Weiterbildung für Apothekerinnen und Apotheker

Weiterbildungsbereiche und -dauer in Pharmazie nach den Artikeln 10–15 der Richtlinie 2005/36/EG

Offizinpharmazie2 Jahre
Spitalpharmazie3 Jahre

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