SR 0.142.112.681 ↩
SR 0.632.31 ↩
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und ‑erbringern in reglementierten Berufen, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2421). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705). ↩
Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und ‑erbringern in reglementierten Berufen, mit Wirkung seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2421). ↩
1 commentary
Die Richtlinie erwähnt die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker nicht ausdrücklich. Dadurch kann eine indirekte Diskriminierung im Zusammenhang mit Art. 4 MedBV nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Diskriminierung ist im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens allerdings nur dann rechtswidrig, wenn sie nicht objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist.
“Der Beschwerdeführer rügt zu Recht keine direkte Diskriminierung. Das Weiterbildungserfordernis von Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person - mithin auch für die inländischen Personen. Die Vorinstanz weist aber zu Recht daraufhin, dass das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels Schweizer Staatsangehörige vermehrt erfüllen dürften als Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Überdies bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker im Sinne von Art. 21 MedBG in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 4 MedBV; Donzallaz, a.a.O., Rz. 2807 ff.). Eine indirekte Diskriminierung kann, auch wenn sie nicht abschliessend nachgewiesen ist, daher nicht ausgeschlossen werden. Eine allfällige Diskriminierung begründet indes auch im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens keine Rechtsverletzung, wenn sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist (vgl. Erwägungsgrund 3 der RL 2005/36/EG; BGE 136 II 241 E. 13.1; Urteil 2C_735/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.3; zu den Rechtfertigungsgründen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens im Allgemeinen siehe BGE 140 II 112 E. 3.6.2).”
“Der Beschwerdeführer rügt zu Recht keine direkte Diskriminierung. Das Weiterbildungserfordernis von Art. 36 Abs. 2 MedBG gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person - mithin auch für die inländischen Personen. Die Vorinstanz weist aber zu Recht daraufhin, dass das Erfordernis eines eidgenössischen Weiterbildungstitels Schweizer Staatsangehörige vermehrt erfüllen dürften als Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Überdies bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel für Apothekerinnen und Apotheker im Sinne von Art. 21 MedBG in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 4 MedBV; Donzallaz, a.a.O., Rz. 2807 ff.). Eine indirekte Diskriminierung kann, auch wenn sie nicht abschliessend nachgewiesen ist, daher nicht ausgeschlossen werden. Eine allfällige Diskriminierung begründet indes auch im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens keine Rechtsverletzung, wenn sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist (vgl. Erwägungsgrund 3 der RL 2005/36/EG; BGE 136 II 241 E. 13.1; Urteil 2C_735/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.3; zu den Rechtfertigungsgründen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens im Allgemeinen siehe BGE 140 II 112 E. 3.6.2).”
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