Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinstitution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt:
- Sie muss von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein;
- Sie muss über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen;
- Sie muss über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesuchen verfügen;
- Sie muss über Kenntnisse des sie betreffenden schweizerischen Medizinalberufes und des schweizerischen Hochschulsystems verfügen;
- Sie muss die im nationalen und internationalen Raum gängigen und anerkannten Standards zur Überprüfung der Qualität von Akkreditierungsagenturen erfüllen, sofern diese nicht den Bestimmungen des MedBG widersprechen.