Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, können entweder den bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel weiter verwenden oder den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin auf Antrag hin voraussetzungslos erwerben.
Personen, die vor der Schaffung der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spital- bzw. Offizinpharmazie einen entsprechenden privatrechtlichen Weiterbildungstitel erworben haben, dürfen sich als Fachapothekerin/Fachapotheker in Spital- bzw. Offizinpharmazie bezeichnen.
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705). ↩
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