811.112.0MedBVFederal Council Ordinance01.09.2007Originalquelle
Vorübergehend können universitäre Medizinalpersonen ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben, ohne die Sprachkenntnisse nach Artikel 11a nachzuweisen, wenn:1
die Sicherstellung der Patientenversorgung es erfordert;
keine universitäre Medizinalperson gefunden werden konnte, welche diese Sprachkenntnisse nachweisen kann; und
die Patientensicherheit gewährleistet ist.
Diese Personen müssen innerhalb eines Jahres die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 49). ↩
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