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Art. 90

784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

(Art. 69g RTVG) Das EDA stellt der Erhebungsstelle die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten nach Artikel 67a spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zur Verfügung.

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